Endlich hat das Steuer-Wirrwarr bei der Inbetriebnahme und Unterhaltung einer PV-Anlage ein Ende.
Der Bundestag hat am 2. Dezember das neue Jahressteuergesetz beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf beinhaltet für den Interessenten, sowie für den Betreiber einer Photovoltaikanlage erfreuliche Änderungen.
Umsatzsteuerbefreiung bei Neuanschaffung einer Photovoltaikanlage – was ändert sich?
Ab dem 01.01.2023 beträgt die Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation einer neuen PV-Anlage nicht mehr 19 %, sondern 0 %. Die Umsatzsteuerbefreiung betrifft Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Anlagen, die eine Leistung von 30 kWp nicht überschreiten, profitieren ebenfalls von der neuen Regelung. Rückwirkend können bereits bestehende Anlagen nicht von der Umsatzsteuer befreit werden.
Die neuen Regeln der Null Prozent Steuer im Überblick:
- Keine Umsatzsteuer mehr für Lieferung und Installation von PV-Anlagen (inkl. Zubehör und Speicher)
- Gültig ab 01.01.2023
- Regelung gilt für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
- Voraussetzungen: max. 30 kWp Anlagenleistung
Was hat es mit der Einkommenssteuerbefreiung auf sich?
Zusätzlich zur Umsatzsteuerbefreiung umfasst der Entwurf auch die Einkommenssteuerbefreiung bei Einkünften und Entnahmen für PV-Anlagenbetreiber. Diese Regelung ist allerdings auf eine Anlagengröße von 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäuser und 15 kWp Leistung bei Mehrfamilienhäusern je Wohn- und Gewerbeeinheit begrenzt.
Die Einkommenssteuerbefreiung betrifft nicht nur neu installierte, sondern auch bereits bestehende PV-Anlagen und kann rückwirkend für das Steuerjahr 2022 in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Wenn durch den Betrieb der PV-Anlage Einnahmen generiert werden, muss der Gewinn nicht mehr ermittelt und keine Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt abgegeben werden. Das bedeutet eine massive Verringerung der Bürokratie, welche gerade die privaten Haushalte enorm entlastet.
Übrigens: Wir haben für Sie einen kleinen Leitfaden erstellt mit hilfreichen Infos und Tipps für Ihre Steuererklärung.
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Die wichtigsten Änderungen für die Einkommenssteuer im Überblick:
- keine Einkommenssteuer für Einkünfte (und Entnahmen) mehr
- Voraussetzung: max. 30 kWp bei Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), maximal 15 kWp bei Mehrfamilienhäusern je Wohn-/Gewerbeeinheit, insgesamt max. 100 kWp pro Steuerperson
- Gilt für Neuanlagen und bestehende Anlagen rückwirkend für das Jahr 2022
0 % auch für andere Produkte?
Die Umsatzsteuerbegünstigung betrifft nicht nur die Photovoltaikanlage, sondern alle für den Betrieb benötigten Komponenten, auch Speicher. Das ist gerade für Haushalte interessant, die bereits eine PV-Anlage ohne Speicher besitzen.
Außerdem sind von der Befreiung insbesondere die photovoltaikspezifischen Komponenten wie
- Wechselrichter
- Dachhalterung
- Energiemanagement-System
- Solarkabel
- Einspeisesteckdose
- Funk-Rundsteuerungsempfänger
- Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtung
vom Nullsteuersatz betroffen. Auch die nachträgliche Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile, sowie deren Installation unterliegen dem Nullsteuersatz.
Unterschiede zwischen Umsatz- und Einkommenssteuer im neuen Photovoltaik-Steuerrecht
Umsatzsteuer
| Einkommenssteuer
| |
Betroffene Photovoltaikanlagen
| Ausschließlich neue PV-Anlagen oder Nachrüstung der wesentlichen Komponenten/Speicher
| Bestands- und Neuanlagen
|
Änderungen in Bezug auf die Steuer
| 0% Umsatzsteuer bei Neukauf einer PV-Anlage oder der benötigten Komponenten/Speicher
| Keine Einkommenssteuer bei Einkünften/Entnahmen für PV-Anlagenbetreiber
|
Gültigkeit
| Neuanlagen oder Nachrüstung ab 01.01.2023
| Rückwirkend für 2022 auf neue und bestehen PV-Anlagen
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Voraussetzungen
| Prinzipiell keine Begrenzung der Anlagengröße
| EFH bis 30 kWp, Mehrfamilienhäuser bis max. 15 kWp pro Wohneinheit, max. 100 kWp pro Steuerperson
|
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