Wie werden PV-Anlagen versteuert?

War das Thema Photovoltaikanlagen und Steuer bislang doch recht komplex, so ist seit September 2022 ein Lichtblick in Sicht. Die Bundesregierung hat Steuererleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen beschlossen. Der bürokratische Aufwand wird somit geringer und dem Verbraucher wird der Einstieg in die Versorgung mit Solarenergie deutlich erleichtert.

Photovoltaik und Steuer – das Wichtigste vorab:

  • Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den Strom gewinnbringend verkauft, ist Unternehmer und somit auch steuerpflichtig.
  • PV-Anlagen mit maximal 10 kW Leistung, bei denen der erzeugte Strom vorrangig für den Eigenbedarf genutzt wird, sind nicht zwingend steuerpflichtig: der Betreiber kann sich aussuchen, ob er Einkommenssteuer auf den Gewinn zahlt oder nicht.
  • Ob der Anlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, hängt vom Umsatz ab: Bis 22.000 € Umsatz pro Jahr kann von der Kleinunternehmerregelung gebrauch gemacht werden. Hinweis: Umsatzsteuer wird nicht nur auf den verkauften, sondern auch auf den selbst verbrauchten Strom gezahlt.
  • Für 2023 sind umfassende Steuererleichterungen für PV-Anlagen seitens der Bundesregierung geplant: Mit der Gesetzesänderung EEG 2023 wird die steuerliche Handhabung leichter. 

Noch ein paar Hinweise in Bezug auf PV und Steuer:

  • Oftmals lohnt es sich die Umsatzsteuer abzuführen, denn so kann man im Gegenzug Vorsteuer geltend machen.
  • Beim Kauf einer PV-Anlage lohnt es sich, direkt den Batteriespeicher mitzukaufen und den Vorsteuerabzug zu nutzen. Wird der Speicher nachgerüstet, erhält man die Mehrwertsteuer in der Regel nicht zurück.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Photovoltaik und Steuern

Die gute Nachricht vorweg: Sie können Ihre private Photovoltaikanlage nutzen, ohne sich regelmäßig mit dem Thema Steuern beschäftigen zu müssen. Für bestimmte Photovoltaikanlagen können Sie als Betreiber sogar von diversen steuerlichen Erleichterungen profitieren.

Dennoch kommen als Betreiber einer PV-Anlage auch ein paar steuerliche Pflichten auf Sie zu. Im Folgenden möchten wir Ihnen hierzu ein paar Informationen an die Hand geben.

1. Muss vom Anlagenbetreiber ein Gewerbe bei der Stadt/Gemeinde angemeldet werden?

Nein, für eine Anlage, die auf dem eigenen Einfamilienhaus installiert wird, muss in Niedersachsen kein Gewerbe bei der Stadt/Gemeinde angemeldet werden.

2. Gibt es steuerliche Meldepflichten?

Ja, die PV-Anlage muss beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt in Niedersachsen in zwei Schritten:

Im Elster-Portal muss der Anlagenbetreiber den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Zusätzlich muss der „Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer PV-Anlage“ vom Anlagenbetreiber im Portal des Landesamtes für Steuern heruntergeladen und ausgefüllt werden. Im Anschluss muss der Fragebogen unterschrieben an das Finanzamt geschickt werden.

Das Finanzamt wird dem Anlagenbetreiber daraufhin eine Steuernummer mitteilen, die vom Anlagenbetreiber an den örtlichen Energieversorger, zum Zwecke der Registrierung der Anlage, weitergeleitet werden muss.

3. Was hat es mit der Vereinfachungsregel für Anlagen mit bis zu 10 kW/kWp auf sich?

Das Bundesamt für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29.10.2021 festgelegt, dass Anlagenbetreiber, die eine Anlage auf dem eigenen Einfamilienhaus (einschließlich Außenanlagen wie z.B. Carports und Garagen) installiert haben und deren Anlage eine Leistung von bis zu 10,0 kW/kWp (maßgeblich ist die installierte Leistung i. S. d. § 3 Nummer 31 EEg 2021) hat, einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Finanzamt stellen können und daraufhin die Einnahmen aus der betreffenden PV-Anlage nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen müssen. Dieses stellt eine Vereinfachung dar.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der erzeugte Strom (neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Es ist unschädlich, wenn der Strom ausschließlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird und eine Eigennutzung des Stroms nicht erfolgt.

Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss jedoch technisch ausgeschlossen sein.

Der Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung muss schriftlich durch den Steuerpflichtigen gestellt werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Eine Vorlage gibt es z.B. im Downloadbereich des Landesamts für Steuern Niedersachsen

(https://lstn.niedersachsen.de/startseite/ ).

Die Antragsfrist für Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2021) läuft bis zum Ende des Veranlagungszeitraums nach dem Jahr der Inbetriebnahme.

ACHTUNG: Die Vereinfachungsregel betrifft nicht die Umsatzsteuer! Hier gibt es ausschließlich die Möglichkeit, die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, siehe Frage 6.

4. Was sollten Eheleute beachten?

Wenn Eheleute gemeinsam Eigentümer des Hauses sind, auf dem die Photovoltaikanlage installiert werden soll, sollten die Eheleute sowohl den Vertrag zum Kauf und zur Installation der Anlage als auch den Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen auf beide Namen abschließen. Ansonsten können Probleme beim Vorsteuerabzug entstehen, beispielsweise bei späteren Instandhaltungsaufwendungen am Dach des Gebäudes, da ein Teil der Dachfläche zugleich den Sockel der Anlage bildet.

Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur möglich, wenn Auftraggeber und Rechnungsempfänger für die Photovoltaikanlage mit dem Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens identisch sind.

5. Bin ich als PV-Anlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtig?

Ja, alle PV-Anlagenbetreiber, die einen Teil Ihres produzierten Stroms in das öffentliche Netz einspeisen und hierfür eine Vergütung des örtlichen Energieversorgers erhalten, sind grundsätzlich Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und folglich prinzipiell umsatzsteuerpflichtig.

6. Gibt es eine Möglichkeit auf die Umsatzsteuerpflicht verzichten zu können?

Ja, wenn der Jahresumsatz aus der betreffenden PV-Anlage weniger als 22.000 Euro beträgt und der Anlagenbetreiber auch nicht aufgrund einer anderen unternehmerischen Tätigkeit bereits umsatzsteuerlich erfasst ist, kann der Anlagenbetreiber die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ anwenden. Daraufhin wird er vom Finanzamt von den umsatzsteuerlichen Pflichten befreit.

Über die von Ihnen gewählte Besteuerungsform (Besteuerung als Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung) müssen Sie Ihren Netzbetreiber informieren, damit er die Gutschriften korrekt abrechnen kann.

Als Kleinunternehmer können Sie keine Vorsteuern aus den Rechnungen für die Anschaffung der Photovoltaikanlage und den Installationskosten geltend machen. Von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt sind Sie befreit.

An die Option zur Regelbesteuerung sind Sie für fünf Jahre gebunden. Nach fünf Jahren ist zu prüfen, ob es günstiger ist, die Option zur Regelbesteuerung zu widerrufen.

7. Wenn der Anlagenbetreiber die Vereinfachungsregel (Frage 3) und die Kleinunternehmerregelung (Frage 6) in Anspruch nehmen möchte, muss er sich dann trotzdem beim Finanzamt melden?

Ja, die einmalige Anmeldepflicht (Frage 2) bleibt bestehen.

8. Ist es sinnvoll auf die Anwendung der „Vereinfachungsregel“ und der „Kleinunternehmerregelung zu verzichten?

Das muss im Einzelfall geklärt werden. Hierzu sollte der Anlagenbetreiber sich steuerlich beraten lassen.

In vielen Fällen dürfte es sinnvoll sein, zumindest auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und folglich zur Umsatzsteuerpflicht freiwillig überzugehen.

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