Aktuelle Gesetzesänderungen: Solar-Spitzengesetz und §14a steuerbare Verbrauchseinrichtungen EnWG

 

Solarspitzengesetz

Am 25. Februar 2025 ist das sogenannte „Solarspitzengesetz“ („Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse”) mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten. Gemäß § 9 Abs. 2 EEG müssen EEG-Anlagen die ab dem 25.02.2025 in Betrieb genommen werden mit einer Leistung von weniger als 100 kWp vorerst auf 60 Prozent Einspeiseleistung gedrosselt werden (dies bezieht sich auf Ihre Modulleistung in kWp) bis eine Steuerbox inkl. intelligentes Messsystem (Smart-Meter) eingebaut ist.

Das Solarspitzengesetz soll das öffentliche Stromnetz vor Überlastungen schützen und sie mit einem Energiemanagementsystem “netzdienlich” machen. Das heißt, das Gesetz sorgt dafür, dass die PV-Anlagen das Netz nicht überlasten, sondern zur Stabilisierung beitragen.

Den Einbau der Steuerbox (inkl. intelligentes Messsystem, sofern noch nicht vorhanden) übernimmt Ihr Messstellenbetreiber, das ist i.d.R. Ihr Netzbetreiber, bspw. die EWE-Netz. Nach Einbau der Steuerbox und einer abschließenden Funktionsprüfung durch den Messstellenbetreiber (jährliche Wiederholung) wird die Einspeisung auf 100 Prozent umgestellt. Keine Einspeisevergütung mehr bei negativen Strompreisen: Wenn die Börsenstrompreise ins Negative rutschen, gibt es keine Vergütung mehr für eingespeisten Strom (Smart-Meter notwendig). Erleichterte Direktvermarktung: Kleinere PV-Anlagen (unter 100 kWp) können künftig einfacher ihren Strom an der Börse verkaufen, ohne dass eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht.

14a steu­er­bare Verbrauchs­ein­rich­tungen
EnWG-Festlegungen der Bundesnetzagentur

Hintergrund:
Die Bundesnetzagentur möchte mit den Regelungen des §14a EnWG eine Möglichkeit schaffen, die Leistung von sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär zu „dimmen“, um so Zeit für erforderliche Netzertüchtigungsmaßnahmen zu schaffen.

Welche Geräte zählen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?
Steuerbare Lasten, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW, wie:

  • Stromspeicher
  • Ladeeinrichtungen
  • Wärmepumpen inkl. Zusatzvorrichtungen
  • Anlagen zur Raumkühlung

Mit Ausnahmen, z.B. Klimaanlagen in Apotheken für Medikamente, Behörden und Firmen mit Bezug „kritische Infrastruktur“: Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr, Krankenhäuser, Kühlung für Schlachterei etc. (hierfür muss ein separater Antrag gestellt werden). 

Was bedeutet das?
Dies bedeutet, dass die Leistung Ihres Geräts im Falle einer Engpasssituation im Stromnetz durch den Netzbetreiber reduziert werden darf (auf max. 2 Stunden pro Tag). Diese Regelung muss gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur auch für Geräte ohne Netzbezug umgesetzt werden, wenn diese von ihrer technischen Auslegung grundsätzlich in der Lage sind, Strom aus dem öffentlichen Netz zu beziehen.

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