Endlich hat das Steuer-Wirrwarr bei der Inbetriebnahme und Unterhaltung einer PV-Anlage ein Ende.

Der Bundestag hat am 2. Dezember das neue Jahressteuergesetz beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf beinhaltet für den Interessenten, sowie für den Betreiber einer Photovoltaikanlage erfreuliche Änderungen.

Umsatzsteuerbefreiung bei Neuanschaffung einer Photovoltaikanlage – was ändert sich?

Ab dem 01.01.2023 beträgt die Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation einer neuen PV-Anlage nicht mehr 19 %, sondern 0 %. Die Umsatzsteuerbefreiung betrifft Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Anlagen, die eine Leistung von 30 kWp nicht überschreiten, profitieren ebenfalls von der neuen Regelung. Rückwirkend können bereits bestehende Anlagen nicht von der Umsatzsteuer befreit werden.

Die neuen Regeln der Null Prozent Steuer im Überblick:
  • Keine Umsatzsteuer mehr für Lieferung und Installation von PV-Anlagen (inkl. Zubehör und Speicher)
  • Gültig ab 01.01.2023
  • Regelung gilt für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
  • Voraussetzungen: max. 30 kWp Anlagenleistung

Was hat es mit der Einkommenssteuerbefreiung auf sich?

Zusätzlich zur Umsatzsteuerbefreiung umfasst der Entwurf auch die Einkommenssteuerbefreiung bei Einkünften und Entnahmen für PV-Anlagenbetreiber. Diese Regelung ist allerdings auf eine Anlagengröße von 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäuser und 15 kWp Leistung bei Mehrfamilienhäusern je Wohn- und Gewerbeeinheit begrenzt.
Die Einkommenssteuerbefreiung betrifft nicht nur neu installierte, sondern auch bereits bestehende PV-Anlagen und kann rückwirkend für das Steuerjahr 2022 in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Wenn durch den Betrieb der PV-Anlage Einnahmen generiert werden, muss der Gewinn nicht mehr ermittelt und keine Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt abgegeben werden. Das bedeutet eine massive Verringerung der Bürokratie, welche gerade die privaten Haushalte enorm entlastet.

Übrigens: Wir haben für Sie einen kleinen Leitfaden erstellt mit hilfreichen Infos und Tipps für Ihre Steuererklärung.

Hier geht’s zu unserem Steuer-Leitfaden.

 

Die wichtigsten Änderungen für die Einkommenssteuer im Überblick:
  • keine Einkommenssteuer für Einkünfte (und Entnahmen) mehr
  • Voraussetzung: max. 30 kWp bei Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), maximal 15 kWp bei Mehrfamilienhäusern je Wohn-/Gewerbeeinheit, insgesamt max. 100 kWp pro Steuerperson
  • Gilt für Neuanlagen und bestehende Anlagen rückwirkend für das Jahr 2022

0 % auch für andere Produkte?

Die Umsatzsteuerbegünstigung betrifft nicht nur die Photovoltaikanlage, sondern alle für den Betrieb benötigten Komponenten, auch Speicher. Das ist gerade für Haushalte interessant, die bereits eine PV-Anlage ohne Speicher besitzen.

Außerdem sind von der Befreiung insbesondere die photovoltaikspezifischen Komponenten wie

  • Wechselrichter
  • Dachhalterung
  • Energiemanagement-System
  • Solarkabel
  • Einspeisesteckdose
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger
  • Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtung

vom Nullsteuersatz betroffen. Auch die nachträgliche Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile, sowie deren Installation unterliegen dem Nullsteuersatz.

Unterschiede zwischen Umsatz- und Einkommenssteuer im neuen Photovoltaik-Steuerrecht

 

Umsatzsteuer

 

Einkommenssteuer

 

Betroffene Photovoltaikanlagen

 

Ausschließlich neue PV-Anlagen oder Nachrüstung der wesentlichen Komponenten/Speicher

 

Bestands- und Neuanlagen

 

Änderungen in Bezug auf die Steuer

 

0% Umsatzsteuer bei Neukauf einer PV-Anlage oder der benötigten Komponenten/Speicher

 

Keine Einkommenssteuer bei Einkünften/Entnahmen für PV-Anlagenbetreiber

 

Gültigkeit

 

Neuanlagen oder Nachrüstung ab 01.01.2023

 

Rückwirkend für 2022 auf neue und bestehen PV-Anlagen

 

Voraussetzungen

 

Prinzipiell keine Begrenzung der Anlagengröße

 

EFH bis 30 kWp, Mehrfamilienhäuser bis max. 15 kWp pro Wohneinheit, max. 100 kWp pro Steuerperson

 

Noch mehr Informationen zu dem Thema Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen sowie Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie hier:

Bundesfinanzministerium – FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ (externer Link)

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